Mit einer erfolgreichen Zollanmeldung sind Sie dazu berechtigt, Ihre Ware in einem Zollverfahren überführen zu lassen. Zollanmeldungen werden prinzipiell elektronisch eingereicht. Nur in Ausnahmefällen können diese auch schriftlich, mündlich oder durch eine Handlung abgegeben werden. Darüber hinaus wird zwischen
- einer Standard-Zollanmeldung und
- einer vereinfachten Zollanmeldung
unterschieden. Die elektronische Abgabe erfolgt mit dem IT-Verfahren ATLAS und muss spezifische Datenelemente nach dem Einheitsdatensatz enthalten. Die schriftliche Anmeldung hingegen ist nach dem sogenannten Einheitspapier auszufüllen. Ab dem 01.01.2021 müssen alle Zollanmeldungen nach dem Unionszollkodex elektronisch eingereicht werden.
Einreichen können Sie Ihre Zollanmeldung innerhalb der Öffnungszeiten der für Sie zuständigen Zollstelle. Diese entscheidet über die Annahme oder Nichtannahme. Gründe für eine Nichtannahme können sein:
- Unvollständige Angaben
- Fehlen der Voraussetzungen
- Unzuständigkeit der Zollstelle
- Bestehende Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr